Aktuelles

Aktuelle Beschlüsse der KODA für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst (16.10.2023)

Die KODA hat sich zur 10. Sitzung am 05.10. 2023 getroffen und das Folgende beschlossen [Die Beschlüsse erlangen erst nach der Unterzeichnung durch den Bischof und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart Rechtskraft.]:

Nachfolgendes ist aus dem Newsletter Nr. 6 der KODA-DRS zitiert:

  • Zulage für Praxisanleitung im Sozial- und Erziehungsdienst als Eigenregelung

"Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben." – so lautete die bisher geltende Übernahme des TVöD-Änderungstarifvertrags, eingefügt als Protokollerklärung 1a unter der Ziffer 20 in die Anlage A Teil II der AVO-DRS. Teilzeitbeschäftigte erhielten dadurch die Zulage anteilig des Beschäftigungsumfanges.
In der nun gefassten Eigenregelung werden die Wörter „15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit“ durch die Wörter „6 Stunden der individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit“ ersetzt. Somit erhalten auch Teilzeitkräfte ab 1.9.2023 die volle Zulage, vorausgesetzt dass sie eben mindestens die 6 Stunden zur Anleitung unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang erbringen.

  • Kenntnisnahmebeschlüsse für Pflegedienst und Sozial- und Erziehungsdienst

Die Redaktionsverhandlungen der Tarifparteien zur Tarifeinigung des TVöD vom 22. April 2023 waren im Juli 2023 abgeschlossen. Nun konnten mit Kenntnisnahmebeschlüssen die Entgelttabellen für den Pflegedienst (Anlage C der AVO-DRS) und für den Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage D der AVO-DRS) gleichzeitig zu den kommunalen Trägern übernommen werden. Auch die Ausbildungsvergütungen (ORA-E-DRS und ORA-DRS-PIA/PFLEGE) wurden durch Kenntnisnahmebeschlüsse angepasst.

Bischöfliche Anordnung zur Übernahme vom Fahrkostenzuschuss bis 49 € für den SuE-Bereich ab dem 01.08.2023 (20.07.2023)

Der Bischof hat angeordnet das der zweckgebundene Zuschuss zum Job-Ticket gemäß § 6 OkM-DRS für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.08.2023 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und jederzeit widerruflich analog dem Zuschuss der jeweiligen Belegenheitsgemeinde, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 49,-€, erhöht wird, sofern und solange die dadurch enstehenden Kosten von der jeweiligen Belegenheitsgemeinde vollumfänglich an den katholischen Träger erstattet wird.

Für die Regionen in denen der ÖPNV nicht für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzbar ist, und Kommunen den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst z.B. Tankgutscheine finanzieren, hat der Bischof auch eine Anordnung getroffen.

Sie können die vollständige Bischöfliche Anordnung herunterladen.

Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und in der Pflege - Beschluss der KODA (01.06.2023)

Auszug aus dem 4. Newsletter der KODA-DRS

Beschlüsse
Die KODA hat in ihrer Sitzung am 25. Mai 2023 das Folgende beschlossen [Die Beschlüsse erlangen nach der Unterzeichnung durch den Bischof und durch die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart Rechtskraft.]:

Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und in der Pflege
Wie im Newsletter Nr. 3 beschrieben, hat die KODA nach Abschluss der Tarifverhandlung bei Bund und Kommunen (TVöD-VKA) die Inflationsausgleichsprämie für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 45 AVO-DRS), in der Pflege (§ 55) und für die Auszubildenden dieser Berufe als Eigenregelung beschlossen.

Die weiteren Infomationen dazu und weitere Beschlüsse entnehmen Sie bitte dem 4. Newsletter der KODA-DRS.

 

Die neue ab 01.01.2023 gültige kirchliche Grundordnung ist veröffentlicht (25.01.2023)

Die neue Grundordnung finden Sie unter dem Menüpunkt Download/Verschiedenes oder Sie können sie hier herunterladen.

Bischof Fürst unterschreibt die novellierte Grundordnung

Ab Januar gilt für Mitarbeitende die neue kirchliche Grundordnung (03.01.2023)

Novellierung wurde in Württemberg direkt umgesetzt 

Kernbereich privater Lebensgestaltung vor Zugriff geschützt

Bischof Dr. Gebhard Fürst hat mit seiner Unterschrift die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes in Kraft gesetzt. Damit gilt ab 1. Januar 2023 in der Diözese Rottenburg-Stuttgart: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung der Mitarbeitenden ist dem dienst- und arbeitsrechtlichen Zugriff des Dienstgebers entzogen. Das gilt insbesondere für das Beziehungsleben und die Intimsphäre. 

Die deutschen Bischöfe hatten Ende November beschlossen, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes zu novellieren. In der Folge musste sie nun in diözesanes Recht übergeführt werden. Die neue Grundordnung entfaltet Wirkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kirchenbeamte sowie Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind (z. B. Geschäftsführende oder Vorstände), Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind. Für Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat gelten darüber hinaus universal- und partikularkirchenrechtliche Bestimmungen. 

Neuer Ansatz orientiert sich an der Institution 

Die neue Grundordnung folgt einem so genannten institutionenorientierten Ansatz. Während bislang überwiegend der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus stand, tragen nun der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Dienstgeber und Mitarbeitende übernehmen gemeinsam Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags. 

Hinweis

Die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes wird Mitte Januar 2023 im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart veröffentlicht. Sie gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023. 

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Stabstelle Mediale Kommunikation / Eva Wiedemann

Quelle: Mitarbeiterportal der Diözese Rottenburg Stuttgart